{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-02-27", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-22-493_2023-02-27.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7120", "Checksum": "05ad0470e5ae5fba1c2a838ef370e17d"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 22.493"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 27.02.2023 EBVU 22.493"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 27.02.2023 EBVU 22.493"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 27.02.2023 EBVU 22.493"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hundehaltung; Zonenkonformität; Immissionen\r\n– Beschränkung der Hundehaltung auf vier erwachsene Tiere in einer reinen Wohnzone (Erw. 6)\r\n– Beurteilung der Hundehaltung in immissionsrechtlicher Hinsicht (Erw. 7)"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:59:15", "Checksum": "d5652c4b4e469a067038ea3e082a7b25", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 27.02.2023 EBVU 22.493\nRegeste:\nHundehaltung; Zonenkonformität; Immissionen\r\n– Beschränkung der Hundehaltung auf vier erwachsene Tiere in einer reinen Wohnzone (Erw. 6)\r\n– Beurteilung der Hundehaltung in immissionsrechtlicher Hinsicht (Erw. 7)\n\nDEPARTEMENT\nBAU, VERKEHR UND UMWELT\nRechtsabteilung\n\nBVURA.22.493\n\nENTSCHEID vom 27. Februar 2023\n\nA._____ und B._____; Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom\n29. August 2022 betreffend Baugesuch von C._____ und D._____ für Hundezucht auf Parzelle\naaa; Teilweise Gutheissung\n\nErwägungen\n\n2. Ausgangslage\n\nDie Beschwerdegegner betreiben auf der Parzelle aaa die Hundezucht \"E.\". Auf Aufforderung des\nGemeinderats hin reichten die Beschwerdegegner ein Baugesuch für ihre Hundezucht auf der Parzelle\naaa ein. Laut den Baugesuchsunterlagen werden zwischen sechs und sieben Tiere, davon 3 Bolonka-\nZuchthündinnen, gehalten. Die Hundezucht weist laut den Baugesuchsunterlagen drei Würfe pro Jahr\nauf, die Welpen verbleiben zwischen neun und elf Wochen (in der Regel zehn Wochen) in der Hundezucht.\n\nDie Bauparzelle wie auch die Parzellen der Beschwerdeführer sind laut dem geltenden Bauzonenplan\nder Gemeinde Q. vom 9. November 2016 der Wohnzone W2 zugewiesen. Gemäss § 16 Abs. 1 der\nBau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Q. vom 9. November 2016 (BNO) dienen die Wohnzonen\ndem Wohnen. Nicht störendes in Wohnzonen passendes Gewerbe ist zugelassen (§ 16 Abs. 1 Satz 2\nBNO); als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen und\nnamentlich auch Kindergärten (§ 37 Abs. 1 BNO). Es gilt die Empfindlichkeitsstufe II (§ 12 Abs. 1\nBNO).\n\nDie Beschwerdeführer wenden sich gegen die vom Gemeinderat erteilte Bewilligung.\n\n5. Rechtliche Ausgangslage\n\n5.1\n\nDer Gemeinderat hat den Beschwerdegegnern die Bewilligung für die nachgesuchte Haltung von (zur\nZeit) sechs bis sieben Tieren auf der Parzelle aaa erteilt, ohne diese zahlenmässig zu beschränken.\nDie Beschwerdeführer verlangen in erster Linie eine Beschränkung der auf der Parzelle aaa gehaltenen (erwachsenen) Hunde auf maximal drei Tiere. Zu prüfen ist, ob bzw. in welchem Umfang (d.h. auf\nwelche Anzahl gehaltene Tiere) eine Beschränkung vorzunehmen ist. Eine solche Beschränkung kann\n– rein dogmatisch betrachtet – entweder mit fehlender Zonenkonformität oder aber mit immissionsrechtlichen Gesichtspunkten begründet werden (vgl. AGVE 2012, S. 123; AGVE 2011, S. 128; AGVE\n1998, S. 317). Dabei stellt sich vorab die Frage nach der Abgrenzung zwischen dem Immissionsschutzrecht des Bundes und den kantonalen bzw. kommunalen Bau- und Nutzungsvorschriften.\n5.2\n\nDie Geruchs- und Lärmimmissionen, die von der Hundehaltung der Beschwerdegegner ausgehen,\nbeurteilen sich grundsätzlich nach der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes, namentlich dem Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01), der\nLärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) und der Luftreinhalte-Verordnung\nvom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1). Das kantonale und kommunale Recht verliert diesbezüglich seine selbständige Bedeutung, soweit sich dessen materieller Gehalt mit dem Bundesrecht\ndeckt oder weniger weit geht als dieses; es behält sie nur dort, wo es die bundesrechtlichen Bedingungen ergänzt oder – soweit erlaubt – verschärft (vgl. Art. 65 USG). In diesem Sinne kommt beispielsweise Bestimmungen des kantonalen und kommunalen Rechts, die einzig zum Zweck haben,\nschädigende Einwirkungen quantitativ zu begrenzen, also etwa kommunalen immissionsbeschränkenden Nutzungsvorschriften, keine selbständige Bedeutung mehr zu, sofern im Bundesrecht nicht ausdrücklich eine kantonale Kompetenz vorbehalten wird (AGVE 2012, S. 123; 1998, S. 317 f.).\n\nDie städtebaulichen und raumplanerischen Vorschriften des kantonalen und kommunalen Rechts besitzen demgegenüber nach wie vor selbständigen Gehalt, soweit sie die Frage regeln, ob eine Baute\nan einem bestimmten Ort erstellt und der vorgesehenen Zweckbestimmung übergeben werden darf.\nWeiterhin bleibt es somit dem kantonalen und kommunalen Recht überlassen, die für den Charakter\neines Quartiers wesentlichen Vorschriften bezüglich Nutzungsart und -intensität zu erlassen, wobei\ndiese Vorschriften mittelbar ebenfalls dem Schutz der Nachbarn vor Übelständen verschiedenster Art\ndienen können. Sie behalten ihren selbständigen Gehalt, wenn sie zwar auch, jedoch nicht ausschliesslich auf Zwecke abzielen, die vom formellen Bundesumweltschutzrecht abgedeckt werden. So\nkönnen etwa Bauten und Betriebe, die mit dem Charakter einer bestimmten Zone unvereinbar sind,\nuntersagt werden, auch wenn beispielsweise die Lärmimmissionen, zu denen sie führen, bundesrechtliche Schranken nicht überschreiten, sofern die Unzulässigkeit nicht einzig mit der konkreten Lärmbelästigung begründet wird (VGE vom 1. Februar 2017 [WBE.2016.288) mit Hinweis auf AGVE 2012,\nS. 123 f.; 1998, S. 318 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juni 2012\n[1C_538/2011], Erw. 5.2 mit Hinweisen).\n\n5.3\n\n"}