6.3.2 Nach den vorstehenden Erwägungen ist der mit der Schutzzonenausscheidung verbundene Grundeigentumseingriff als nicht so gravierend zu qualifizieren, als dass er das gewichtige Interesse an einer zureichenden Trinkwasserversorgung in Q. und R aufwiegen könnte. Mit der Abteilung für Umwelt ist damit von einer zweckmässigen und vor allem notwendigen Dimensionierung der Schutzzonen auszugehen. Eine weitere Verkleinerung ist nicht möglich und hielte dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht stand. 6 von 6