Es sind keine Anlagen oder erforderliche Massnahmen verzeichnet. Demgegenüber weist die Parzelle aaa (Nr. 35) zwar eine Schmutzwasserleitung auf, die mit einer Dichtheitsprüfung als erforderliche Massnahme innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Reglements, danach alle fünf Jahre verbunden ist, allerdings ist die Parzelle aaa nicht von der Schutzzonenerweiterung betroffen und die Beschwerdeführenden machen keinerlei Einschränkungen durch das neue Regime geltend. Zusammenfassend ist die Schutzzonenerweiterung mit keinen massgeblichen Einschränkungen zulasten der Beschwerdeführenden verbunden, der Eingriff in das Grundeigentum ist als geringfügig zu qualifizieren.