Gemäss den Beschwerdeführenden werden die Parzellen entsprechend dem ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) gemäss Art. 11 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 (Direktzahlungsverordnung, DZV; SR 910.13) bewirtschaftet (Schreiben vom 24. September 2018). Die Beschwerdeführenden räumen ein, dass die Bewirtschaftung die Vorschriften gemäss Art. 3.27 bis 3.37 des Schutzzonenreglements hinsichtlich der für die Schutzzone S3 geltende Landwirtschaftlichen Bewirtschaftung und Tierhaltung sowie Pflanzenschutz und Düngung in der Landwirtschaft und im privaten Hausgarten erfüllt (Schreiben vom 24. September 2018).