Die massgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt: § 11 Landwirtschaftszonen 1 Die Landwirtschaftszonen sind für bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung im Sinne der Raumplanungsgesetzgebung. 2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht 3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 5'000 m2 sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.