Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind dem öffentlichen Interesse an der Schutzzonenausscheidung die privaten Interessen der Beschwerdeführenden gegenüberzustellen. 6.3.1 Die Zonengrenze S2 verläuft aktuell auf der Grenze zwischen dem X-Weg (Parzelle eee) und der Parzelle bbb der Beschwerdeführenden. Mit der geplanten Zonenzuweisung wird die Zonengrenze S2 um rund 20 m in südöstlicher Richtung verschoben. Damit wird von der Parzelle bbb der Beschwerdeführenden eine Fläche von rund 1'100 m2 der Zone S2 zugewiesen. Dies stellt einen Eigentumseingriff dar, welcher wie folgt zu relativieren ist: