Mit anderen Worten würde die Ermittlung der 10-Tages-Iso- chrone mittels Markierversuchen höchstens eine Ausdehnung der Schutzzonen bewirken, keinesfalls jedoch eine Verringerung unter die erwähnten 100 m. Dass die Schutzzonen S2 und S3 im vorliegenden Fall diese Mindestmasse von jeweils 100 m in Zuströmrichtung überschreiten würden, wird auch von den Beschwerdeführenden nicht behauptet. In diesem Sinne erfordern die gesetzlichen Vorgaben die geplante Erweiterung der Zone S2 im massgeblichen Bereich. Dementsprechend stellt die geplante Erweiterung der Schutzzonen die mildeste Massnahme zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung dar. 6.3