Demgemäss ist für die Zone S2 der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 in Zuströmrichtung und damit auch für die Zone S3 der Abstand vom äusseren Rand der Zone S2 bis zum äusseren Rand der Zone S3 von jeweils mindestens 100 m in jedem Fall einzuhalten. Dieses Mindestmass für die Zone S2 darf unabhängig von einer mittels Markierversuchs ermittelten 10-Tages- Isochrone nicht unterschritten werden. Mit anderen Worten würde die Ermittlung der 10-Tages-Iso- chrone mittels Markierversuchen höchstens eine Ausdehnung der Schutzzonen bewirken, keinesfalls jedoch eine Verringerung unter die erwähnten 100 m.