6.2.2 Wie vorstehend dargelegt, ist die Zone S2 so zu dimensionieren, dass der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 in Zuströmrichtung mindestens 100 m beträgt (Anhang 4 Ziffer 123 Abs. 3 lit. a GSchV (vgl. zum Ganzen die Wegleitung Grundwasserschutz). Dieser Abstand ist in jedem Fall einzuhalten, es sei denn, die Grundwasserfassung wäre durch wenig durchlässige und