Vielmehr beanstanden die Beschwerdeführenden die Dimensionierung der Schutzzonen im Bereich ihrer Parzellen aaa und bbb mit der sinngemässen Begründung, dass sie den Grundrechtseingriff nicht akzeptieren würden. Damit machen die Beschwerdeführenden sinngemäss geltend, das Verhältnismässigkeitsprinzip sei verletzt. 6.2