Wie vorne dargestellt, ist die Schutzzonenausscheidung mit einem Grundrechtseingriff zu Lasten der Beschwerdeführenden verbunden. Die Beschwerdeführenden sprechen dem Schutzzonenplan mit Reglement weder die hinreichende gesetzliche Grundlage ab (vgl. Art. 20 GSchG, § 14 EG UWR; Beschwerde S. 11) noch stellen sie in Abrede, dass die Gemeinden Q. und R unter anderem ein gesundheitspolizeiliches Interesse daran haben, dass die Trinkwasserversorgung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.