Versickerung von Abwasser, ausgenommen die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser (Art. 3 Abs. 3) über eine biologisch aktive Bodenschicht; d. nachteilige Verminderungen der schützenden Überdeckung (Boden und Deckschicht); e. Rohrleitungen, die dem Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 1963 unterstehen; ausgenommen sind Gasleitungen; f. Kreisläufe, die Wärme dem Untergrund entziehen oder an den Untergrund abgeben; g. erdverlegte Lagerbehälter und Rohrleitungen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten; h. Lagerbehälter mit wassergefährdenden Flüssigkeiten mit mehr als 450 l Nutzvolumen je Schutzbauwerk;