Die Zone S3 soll gewährleisten, dass bei unmittelbar drohenden Gefahren (z. B. Unfällen mit Stoffen, die Wasser verunreinigen können) ausreichend Zeit und Raum für die erforderlichen Massnahmen zur Verfügung stehen. Der Abstand vom äusseren Rand der Zone S2 bis zum äusseren Rand der Zone S3 ist in der Regel mindestens so gross wie der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 (Anhang 4 Ziffer 124 GSchV). Die Nutzungsbeschränkungen für die Zone S 3 werden in Anhang 4 Ziffer 221 GSchV wie folgt definiert: 1 In der Zone S3 sind nicht zulässig: a. industrielle und gewerbliche Betriebe, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht;