In der Zone S2 gelten dieselben Anforderungen wie in der Zone S3 (Anhang 4 Ziffer 222 GSchV), zusätzlich sind nicht zulässig: Das Erstellen von Anlagen - wobei die Behörde aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten kann, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann -, Grabungen, welche die schützende Überdeckung (Boden und Deckschicht) nachteilig verändern, die Versickerung von Abwasser sowie andere Tätigkeiten, welche die Trinkwassernutzung gefährden (Anhang 4 Ziffer 222 GSchV). Für die Verwendung von Holzschutzmitteln, Pflanzenschutzmitteln und Düngern gelten die Anhänge 2.4 Ziffer 1, 2.5 und 2.6 ChemRRV.