Die Grundwasserschutzzonen bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone S1), der Engeren Schutzzone (Zone S2) und der Weiteren Schutzzone S3 (vgl. Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Anhang 4 Ziffern 12 und 22 GSchV). Die Gewässerschutzverordnung listet im Detail auf, welche Eigentumsbeschränkungen für die einzelnen Schutzzonen – entsprechend ihrem Schutzzweck – möglich sind, wobei in der Zone S1 die grössten Einschränkungen gelten und in der Zone S3 die mildesten (Anhang 4 Ziffer 22 GSchV). Die Grundwasserschutzzonen sind wie folgt zu charakterisieren: Die Zone S1 soll verhindern, dass Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen sowie deren unmittelbare Umgebung beschädigt oder verunreinigt werden.