SAR 781.200]). Bei der Bezeichnung von Gewässerschutzbereichen sowie bei der Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -arealen ist auf die vorhandenen hydrogeologischen Kenntnisse abzustützen. Reichen diese nicht aus, ist für die Durchführung der erforderlichen hydrogeologischen Abklärungen zu sorgen (Art. 29 Abs. 4 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV; SR 814.201]).