Im Kanton Aargau scheiden die Gemeinden nach Massgabe der Bundesgesetzgebung und der Vorgaben des Kantons die Schutzzonen und die dazu gehörenden Zuströmbereiche für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasser- und Quellfassungen aus. Der Gemeinderat legt den Entwurf für die Schutzzonenausscheidung der kantonalen Fachstelle zur Vorprüfung vor. Diese prüft sie auf Rechtmässigkeit. Der Gemeinderat entscheidet über die Schutzzonenausscheidung mit Einzelverfügungen an die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (§ 14 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern vom 4. September 2007 [EG Umweltrecht, EG UWR; SAR 781.200]).