20 Abs. 1 GSchG). Grundwasserschutzzonen und die damit verbundenen Bodennutzungsbeschränkungen bezwecken den gezielten Schutz von bestehenden und projektierten Grundwasserfassungen und wollen das Einsickern von organischen und anorganischen Verunreinigungen in das Grundwasser verhindern, welches zu Trinkwasserzwecken verwendet wird. Bodennutzungsbeschränkungen im Bereich von Grundwasserfassungen, die Versorgungszwecken dienen, sind daher ein unbedingtes Erfordernis. Sie stellen eines der wichtigsten Mittel zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung dar (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1992, S. 582 und AGVE 1993, S. 347;