Laut dem geltenden Schutzzonenplan für die Quellfassungen D der Gemeinde Q. vom 9. Dezember 1997 sind die Parzellen aaa und bbb der Schutzzone S3 zugewiesen. Die Schutzzone S2 gemäss dem geltenden Schutzzonenplan ist in südlicher Richtung zu knapp dimensioniert, weshalb sie in diese Richtung um rund 40 m vergrössert wird, was eine Vergrösserung der S3 in diese Richtung um rund 50 m nach sich zieht. Im Rahmen der Vergrösserung dieser Schutzzonen Quellwasserfassung D soll die Parzelle bbb der Beschwerdeführenden im nordöstlichen Bereich neu der Schutzzone S2 zugewiesen werden, im Übrigen verbleibt die Parzelle bbb in der Schutzzone S3.