{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-02-22", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-22-378_2023-02-22.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7209", "Checksum": "7d05e70821783d9ade728087d3077b88"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 22.378"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 22.02.2023 EBVU 22.378"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 22.02.2023 EBVU 22.378"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 22.02.2023 EBVU 22.378"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundwasserschutzzone; Schutzzonenzuweisung\r\n-\tRechtliche Grundlagen (Erw. 4)\r\n-\tDimensionierung von Schutzzonen (Erw. 6.2.2)\r\n-\tVerhältnismässigkeit (Erw. 6.3)"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:59:26", "Checksum": "be7e0617327aa312175c8d08d2c9bb16", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 22.02.2023 EBVU 22.378\nRegeste:\nGrundwasserschutzzone; Schutzzonenzuweisung\r\n-\tRechtliche Grundlagen (Erw. 4)\r\n-\tDimensionierung von Schutzzonen (Erw. 6.2.2)\r\n-\tVerhältnismässigkeit (Erw. 6.3)\n\nDEPARTEMENT\nBAU, VERKEHR UND UMWELT\nRechtsabteilung\n\nBVURA.22.378\n\nENTSCHEID vom 22. Februar 2023\n\nA._____ und B._____; Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats R vom 14. Juni 2022\nbetreffend Vergrösserung Schutzzone Quellwasserfassung D, Parzellen aaa und bbb; Abweisung; Nichteintreten\n\nErwägungen\n\n3. Ausgangslage\n\nDie Quellwasserfassung D beinhaltet 3 Quellwasserfassungen auf dem Gemeindegebiet von Q.. Die\nentsprechenden Schutzzonen betreffen teilweise auch Gemeindegebiet von R. Die auf dem Gemeindegebiet von R gelegenen Parzellen aaa und bbb der Beschwerdeführenden sind laut dem geltenden\nBauzonen- und Kulturlandplan der Gemeinde R vom 21. Juni 2006 der Landwirtschaftszone gemäss\n§ 11 f. der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde R vom 21. Juni 2006 zugewiesen und werden\nlandwirtschaftlich bewirtschaftet. Laut dem geltenden Schutzzonenplan für die Quellfassungen D der\nGemeinde Q. vom 9. Dezember 1997 sind die Parzellen aaa und bbb der Schutzzone S3 zugewiesen.\nDie Schutzzone S2 gemäss dem geltenden Schutzzonenplan ist in südlicher Richtung zu knapp dimensioniert, weshalb sie in diese Richtung um rund 40 m vergrössert wird, was eine Vergrösserung\nder S3 in diese Richtung um rund 50 m nach sich zieht. Im Rahmen der Vergrösserung dieser Schutzzonen Quellwasserfassung D soll die Parzelle bbb der Beschwerdeführenden im nordöstlichen Bereich\nneu der Schutzzone S2 zugewiesen werden, im Übrigen verbleibt die Parzelle bbb in der Schutzzone\nS3. Die Parzelle aaa verbleibt vollständig in der Zone S3.\n\nDie Beschwerdeführenden wenden sich in ihrer Beschwerde gegen die Schutzzonenausscheidung.\nDer Beschwerde vom 29. Juli 2022 in Verbindung mit dem Schreiben vom 24. September 2018 lässt\nsich entnehmen, dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Hauptantrag den Verzicht auf die Schutzzonenerweiterung bzw. die Aufhebung der Einzelverfügung des Gemeinderats R vom 14. Juni 2022\nfordern. Eventualiter verlangen sie die Beschränkung des Schutzzonenperimeters auf den X-Weg. In\nihrer Stellungnahme vom 24. September 2018 hatten die heutigen Beschwerdeführenden geltend gemacht, die Landflächen der Parzellen ccc bis ddd lägen in der erweiterten Schutzzone 3; diese Landflächen würden nach ÖLN-Vorschriften bewirtschaftet, welche die Anforderungen des Schutzzonenreglements Art. 3.27 bis 3.37 erfüllen würden. Die Unterzeichnenden seien nicht bereit, eine Last auf\ndie teilweise eingezonten Grundstücke ccc bis ddd hinzunehmen.\n4. Rechtliche Grundlagen\n\n4.1\n\nDie gesetzliche Grundlage für die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen findet sich in der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes (Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 [Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20]). Danach sind die Kantone verpflichtet,\nSchutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungs-\nanlagen auszuscheiden und die notwendigen Eigentumsbeschränkungen festzulegen (Art. 20 Abs. 1\nGSchG). Grundwasserschutzzonen und die damit verbundenen Bodennutzungsbeschränkungen bezwecken den gezielten Schutz von bestehenden und projektierten Grundwasserfassungen und wollen\ndas Einsickern von organischen und anorganischen Verunreinigungen in das Grundwasser verhindern, welches zu Trinkwasserzwecken verwendet wird. Bodennutzungsbeschränkungen im Bereich\nvon Grundwasserfassungen, die Versorgungszwecken dienen, sind daher ein unbedingtes Erfordernis. Sie stellen eines der wichtigsten Mittel zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung dar (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1992, S. 582 und AGVE 1993, S. 347; siehe dazu\nund zum Ganzen auch die Wegleitung Grundwasserschutz). Der Schutzzonenplan mit Darstellung der\nAbgrenzungen (Bemessung) der Schutzzonen und das Schutzzonenreglement mit den Vorschriften\nund Nutzungsbeschränkungen bilden zusammen eine Einheit (Wegleitung Grundwasserschutz,\nS. 40).\n\nIm Kanton Aargau scheiden die Gemeinden nach Massgabe der Bundesgesetzgebung und der Vorgaben des Kantons die Schutzzonen und die dazu gehörenden Zuströmbereiche für die im öffentlichen\nInteresse liegenden Grundwasser- und Quellfassungen aus. Der Gemeinderat legt den Entwurf für die\nSchutzzonenausscheidung der kantonalen Fachstelle zur Vorprüfung vor. Diese prüft sie auf Rechtmässigkeit. Der Gemeinderat entscheidet über die Schutzzonenausscheidung mit Einzelverfügungen\nan die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (§ 14 des Einführungsgesetzes zur\nBundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern vom 4. September 2007 [EG Umweltrecht, EG UWR; SAR 781.200]). Bei der Bezeichnung von Gewässerschutzbereichen sowie bei\nder Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -arealen ist auf die vorhandenen hydrogeologischen Kenntnisse abzustützen. Reichen diese nicht aus, ist für die Durchführung der erforderlichen\nhydrogeologischen Abklärungen zu sorgen (Art. 29 Abs. 4 der Gewässerschutzverordnung vom\n28. Oktober 1998 [GSchV; SR 814.201]).\n\n"}