DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Rechtsabteilung BVURA.22.378 ENTSCHEID vom 22. Februar 2023 A._____ und B._____; Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats R vom 14. Juni 2022 betreffend Vergrösserung Schutzzone Quellwasserfassung D, Parzellen aaa und bbb; Abwei- sung; Nichteintreten Erwägungen 3. Ausgangslage Die Quellwasserfassung D beinhaltet 3 Quellwasserfassungen auf dem Gemeindegebiet von Q.. Die entsprechenden Schutzzonen betreffen teilweise auch Gemeindegebiet von R. Die auf dem Gemein- degebiet von R gelegenen Parzellen aaa und bbb der Beschwerdeführenden sind laut dem geltenden Bauzonen- und Kulturlandplan der Gemeinde R vom 21. Juni 2006 der Landwirtschaftszone gemäss § 11 f. der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde R vom 21. Juni 2006 zugewiesen und werden landwirtschaftlich bewirtschaftet. Laut dem geltenden Schutzzonenplan für die Quellfassungen D der Gemeinde Q. vom 9. Dezember 1997 sind die Parzellen aaa und bbb der Schutzzone S3 zugewiesen. Die Schutzzone S2 gemäss dem geltenden Schutzzonenplan ist in südlicher Richtung zu knapp di- mensioniert, weshalb sie in diese Richtung um rund 40 m vergrössert wird, was eine Vergrösserung der S3 in diese Richtung um rund 50 m nach sich zieht. Im Rahmen der Vergrösserung dieser Schutz- zonen Quellwasserfassung D soll die Parzelle bbb der Beschwerdeführenden im nordöstlichen Bereich neu der Schutzzone S2 zugewiesen werden, im Übrigen verbleibt die Parzelle bbb in der Schutzzone S3. Die Parzelle aaa verbleibt vollständig in der Zone S3. Die Beschwerdeführenden wenden sich in ihrer Beschwerde gegen die Schutzzonenausscheidung. Der Beschwerde vom 29. Juli 2022 in Verbindung mit dem Schreiben vom 24. September 2018 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Hauptantrag den Verzicht auf die Schutz- zonenerweiterung bzw. die Aufhebung der Einzelverfügung des Gemeinderats R vom 14. Juni 2022 fordern. Eventualiter verlangen sie die Beschränkung des Schutzzonenperimeters auf den X-Weg. In ihrer Stellungnahme vom 24. September 2018 hatten die heutigen Beschwerdeführenden geltend ge- macht, die Landflächen der Parzellen ccc bis ddd lägen in der erweiterten Schutzzone 3; diese Land- flächen würden nach ÖLN-Vorschriften bewirtschaftet, welche die Anforderungen des Schutzzonen- reglements Art. 3.27 bis 3.37 erfüllen würden. Die Unterzeichnenden seien nicht bereit, eine Last auf die teilweise eingezonten Grundstücke ccc bis ddd hinzunehmen. 4. Rechtliche Grundlagen 4.1 Die gesetzliche Grundlage für die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen findet sich in der Ge- wässerschutzgesetzgebung des Bundes (Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Ja- nuar 1991 [Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20]). Danach sind die Kantone verpflichtet, Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungs- anlagen auszuscheiden und die notwendigen Eigentumsbeschränkungen festzulegen (Art. 20 Abs. 1 GSchG). Grundwasserschutzzonen und die damit verbundenen Bodennutzungsbeschränkungen be- zwecken den gezielten Schutz von bestehenden und projektierten Grundwasserfassungen und wollen das Einsickern von organischen und anorganischen Verunreinigungen in das Grundwasser verhin- dern, welches zu Trinkwasserzwecken verwendet wird. Bodennutzungsbeschränkungen im Bereich von Grundwasserfassungen, die Versorgungszwecken dienen, sind daher ein unbedingtes Erforder- nis. Sie stellen eines der wichtigsten Mittel zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung dar (Aargau- ische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1992, S. 582 und AGVE 1993, S. 347; siehe dazu und zum Ganzen auch die Wegleitung Grundwasserschutz). Der Schutzzonenplan mit Darstellung der Abgrenzungen (Bemessung) der Schutzzonen und das Schutzzonenreglement mit den Vorschriften und Nutzungsbeschränkungen bilden zusammen eine Einheit (Wegleitung Grundwasserschutz, S. 40). Im Kanton Aargau scheiden die Gemeinden nach Massgabe der Bundesgesetzgebung und der Vor- gaben des Kantons die Schutzzonen und die dazu gehörenden Zuströmbereiche für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasser- und Quellfassungen aus. Der Gemeinderat legt den Entwurf für die Schutzzonenausscheidung der kantonalen Fachstelle zur Vorprüfung vor. Diese prüft sie auf Recht- mässigkeit. Der Gemeinderat entscheidet über die Schutzzonenausscheidung mit Einzelverfügungen an die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (§ 14 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern vom 4. September 2007 [EG Um- weltrecht, EG UWR; SAR 781.200]). Bei der Bezeichnung von Gewässerschutzbereichen sowie bei der Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -arealen ist auf die vorhandenen hydrogeologi- schen Kenntnisse abzustützen. Reichen diese nicht aus, ist für die Durchführung der erforderlichen hydrogeologischen Abklärungen zu sorgen (Art. 29 Abs. 4 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV; SR 814.201]). Die Grundwasserschutzzonen bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone S1), der Engeren Schutz- zone (Zone S2) und der Weiteren Schutzzone S3 (vgl. Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Anhang 4 Ziffern 12 und 22 GSchV). Die Gewässerschutzverordnung listet im Detail auf, welche Eigentumsbeschränkungen für die einzelnen Schutzzonen – entsprechend ihrem Schutzzweck – möglich sind, wobei in der Zone S1 die grössten Einschränkungen gelten und in der Zone S3 die mildesten (Anhang 4 Ziffer 22 GSchV). Die Grundwasserschutzzonen sind wie folgt zu charakterisieren: Die Zone S1 soll verhindern, dass Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen sowie deren unmittelbare Umgebung beschädigt oder verunreinigt werden. Bei stark heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern soll sie zudem verhindern, dass die unmittelbare Umgebung geologischer Strukturen verunreinigt wird, bei denen Oberflächenwasser konzentriert in den Untergrund gelangt (Schluckstellen) und bei denen eine Ge- fährdung der Trinkwassernutzung besteht. Sie umfasst die Grundwasserfassung oder -anreicherungs- anlage sowie deren unmittelbare Umgebung. Bei stark heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserlei- tern umfasst sie zudem die unmittelbare Umgebung von Schluckstellen, bei denen eine Gefährdung der Trinkwassernutzung besteht (Anhang 4 Ziffer 122 GSchV). In dieser Zone sind nur bauliche Ein- griffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwassernutzung dienen (Anhang 4 Ziffer 223 GSchV). Die Zone S2 soll verhindern, dass das Grundwasser durch Grabungen und unterirdische Arbeiten nahe von Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen verunreinigt wird und dass der Zufluss zur Grundwasserfassung durch unterirdische Anlagen behindert wird. Bei Lockergesteins- und schwach 2 von 6 heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern soll sie zudem verhindern, dass Krankheitserreger sowie Stoffe, die Wasser verunreinigen können, in solchen Mengen in die Grundwasserfassung ge- langen, dass sie die Trinkwassernutzung gefährden (Anhang 4 Ziffer 123 GSchV). Die Zone S2 wird um Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen ausgeschieden und so dimensioniert, dass der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 in Zuströmrichtung mindestens 100 m beträgt; er kann kleiner sein, wenn durch hydrogeologische Untersuchungen nachgewiesen ist, dass die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage durch wenig durchlässige und nicht ver- letzte Deckschichten gleichwertig geschützt ist; und bei Lockergesteins- und schwach heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern beträgt die Fliessdauer des Grundwassers vom äusseren Rand der Zone S2 bis zur Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage mindestens zehn Tage (Anhang 4 Ziffer 123 GSchV). In der Zone S2 gelten dieselben Anforderungen wie in der Zone S3 (Anhang 4 Ziffer 222 GSchV), zusätzlich sind nicht zulässig: Das Erstellen von Anlagen - wobei die Behörde aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten kann, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung aus- geschlossen werden kann -, Grabungen, welche die schützende Überdeckung (Boden und Deck- schicht) nachteilig verändern, die Versickerung von Abwasser sowie andere Tätigkeiten, welche die Trinkwassernutzung gefährden (Anhang 4 Ziffer 222 GSchV). Für die Verwendung von Holzschutzmit- teln, Pflanzenschutzmitteln und Düngern gelten die Anhänge 2.4 Ziffer 1, 2.5 und 2.6 ChemRRV. Die Zone S3 soll gewährleisten, dass bei unmittelbar drohenden Gefahren (z. B. Unfällen mit Stoffen, die Wasser verunreinigen können) ausreichend Zeit und Raum für die erforderlichen Massnahmen zur Verfügung stehen. Der Abstand vom äusseren Rand der Zone S2 bis zum äusseren Rand der Zone S3 ist in der Regel mindestens so gross wie der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 (Anhang 4 Ziffer 124 GSchV). Die Nutzungsbeschränkungen für die Zone S 3 werden in Anhang 4 Ziffer 221 GSchV wie folgt definiert: 1 In der Zone S3 sind nicht zulässig: a. industrielle und gewerbliche Betriebe, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht; b. Einbauten, die das Speichervolumen oder den Durchflussquerschnitt des Grundwasserlei- ters verringern; die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann; c. Versickerung von Abwasser, ausgenommen die Versickerung von nicht verschmutztem Ab- wasser (Art. 3 Abs. 3) über eine biologisch aktive Bodenschicht; d. nachteilige Verminderungen der schützenden Überdeckung (Boden und Deckschicht); e. Rohrleitungen, die dem Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 1963 unterstehen; ausgenom- men sind Gasleitungen; f. Kreisläufe, die Wärme dem Untergrund entziehen oder an den Untergrund abgeben; g. erdverlegte Lagerbehälter und Rohrleitungen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten; h. Lagerbehälter mit wassergefährdenden Flüssigkeiten mit mehr als 450 l Nutzvolumen je Schutzbauwerk; ausgenommen sind freistehende Lagerbehälter mit Heiz- oder Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre; das gesamte Nutzvolumen darf höchstens 30 m3 je Schutzbauwerk betragen; i. Betriebsanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten mit mehr als 2000 l Nutzvolumen; ausgenommen sind Anlagen, die gemäss Artikel 7 Absatz 2 der Schwachstromverordnung vom 30. März 1994122 oder Artikel 7 Absatz 2 der Starkstromverordnung vom 30. März 1994 in der Zone S3 zugelassen sind. 2 Für die Verwendung von Holzschutzmitteln, Pflanzenschutzmitteln und Düngern gelten die An- hänge 2.4 Ziffer 1, 2.5 und 2.6 ChemRRV. 4.2 Mit der Ausscheidung von Schutzzonen sind für die betroffenen Grundeigentümer Einschränkungen in der Nutzung des Grundeigentums verbunden, welche ihre Grundrechte berühren; sie stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar (Art. 26 BV). Als Bestandsgarantie schützt das Eigentumsgrund- recht den Bestand konkreter vermögenswerter Rechte des Einzelnen vor staatlichen Eingriffen, dies jedoch nicht absolut. Beschränkungen sind zulässig, sofern die Anforderungen von Art. 36 BV gewahrt 3 von 6 sind. Danach bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Schwer- wiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV). Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und sie müssen zudem verhältnismässig sein, wobei der Kerngehalt unantastbar ist (Art. 36 Abs. 2–4 BV). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit umfasst gemäss Lehre und Rechtsprechung drei Elemente, die kumulativ beachtet werden müssen. Die Verwaltungsmassnahme muss geeignet sein, das im öf- fentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Obendrein muss die Verwaltungsmassnahme im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Die Massnahme darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht über das Notwendige hinausgehen. Schliesslich ist die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne zu beach- ten, was bedeutet, dass eine Verwaltungsmassnahme nur gerechtfertigt ist, wenn sie ein vernünfti- ges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Priva- ten bewirkt, wahrt. Es ist deshalb eine wertende Abwägung vorzunehmen, welche im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Massnahme und die durch ihre Wirkungen beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen miteinander vergleicht. Nur wenn das öffentliche Interesse an der Mass- nahme das private Interesse am Verzicht auf die Massnahme überwiegt, ist die Massnahme dem Pri- vaten zumutbar (VGE vom 18. November 2013 [WBE.2012.377], S. 15 f., mit Hinweisen; ULRICH HÄ- FELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. N 521 ff.). 6. Beurteilung 6.1 Wie vorne dargestellt, ist die Schutzzonenausscheidung mit einem Grundrechtseingriff zu Lasten der Beschwerdeführenden verbunden. Die Beschwerdeführenden sprechen dem Schutzzonenplan mit Reglement weder die hinreichende gesetzliche Grundlage ab (vgl. Art. 20 GSchG, § 14 EG UWR; Beschwerde S. 11) noch stellen sie in Abrede, dass die Gemeinden Q. und R unter anderem ein ge- sundheitspolizeiliches Interesse daran haben, dass die Trinkwasserversorgung den gesetzlichen Best- immungen entspricht. Sodann machen sie auch nicht geltend, es fehle der massgebenden Schutzzo- nenerweiterung an einem hinreichenden öffentlichen Interesse oder dass die Schutzzonendimensionierung nicht nach den gesetzlichen Vorgaben erfolgt sei. Vielmehr beanstan- den die Beschwerdeführenden die Dimensionierung der Schutzzonen im Bereich ihrer Parzellen aaa und bbb mit der sinngemässen Begründung, dass sie den Grundrechtseingriff nicht akzeptieren wür- den. Damit machen die Beschwerdeführenden sinngemäss geltend, das Verhältnismässigkeitsprinzip sei verletzt. 6.2 6.2.1 Hinsichtlich der Parzelle aaa ergeben sich keine Änderungen in der Zonenzuweisung, hingegen wird die Schutzzone S2 dahingehend erweitert, dass neu der nordöstliche Bereich der Parzelle bbb der Schutzzone S2 zugewiesen wird, welcher in der S2 weitreichenderen Einschränkungen unterworfen ist als bisher in der S3. Damit beschränken sich die nachfolgenden Ausführungen auf die Schutzzo- nenzuweisung im Bereich der Parzelle bbb. 6.2.2 Wie vorstehend dargelegt, ist die Zone S2 so zu dimensionieren, dass der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 in Zuströmrichtung mindestens 100 m beträgt (Anhang 4 Ziffer 123 Abs. 3 lit. a GSchV (vgl. zum Ganzen die Wegleitung Grundwasserschutz). Dieser Abstand ist in jedem Fall einzuhalten, es sei denn, die Grundwasserfassung wäre durch wenig durchlässige und 4 von 6 nicht verletzte Deckschichten gleichwertig geschützt (Anhang 4 Ziffer 123 Abs. 3 lit. a GSchV), was im vorliegenden Fall weder behauptet wird noch ersichtlich ist. Zusätzlich ist bei Lockergesteins- und schwach heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern die Zone S2 so zu dimensionieren, dass die Fliessdauer des Grundwassers vom äusseren Rand der Zone S2 bis zur Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage mindestens zehn Tage beträgt (so genannte 10-Tages-Isochrone; Anhang 4 Ziffer 123 Abs. 3 lit. b GSchV). Die Zone S3 ihrerseits ist so auszugestalten, dass der Abstand vom äusseren Rand der Zone S2 bis zum äusseren Rand der Zone S3 in der Regel mindestens so gross ist wie der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 (Anhang 4 Ziffer 124 GSchV). Demgemäss ist für die Zone S2 der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 in Zuströmrichtung und damit auch für die Zone S3 der Abstand vom äusseren Rand der Zone S2 bis zum äusseren Rand der Zone S3 von jeweils mindestens 100 m in jedem Fall einzuhalten. Dieses Mindestmass für die Zone S2 darf unabhängig von einer mittels Markierversuchs ermittelten 10-Tages- Isochrone nicht unterschritten werden. Mit anderen Worten würde die Ermittlung der 10-Tages-Iso- chrone mittels Markierversuchen höchstens eine Ausdehnung der Schutzzonen bewirken, keinesfalls jedoch eine Verringerung unter die erwähnten 100 m. Dass die Schutzzonen S2 und S3 im vorliegen- den Fall diese Mindestmasse von jeweils 100 m in Zuströmrichtung überschreiten würden, wird auch von den Beschwerdeführenden nicht behauptet. In diesem Sinne erfordern die gesetzlichen Vorgaben die geplante Erweiterung der Zone S2 im massgeblichen Bereich. Dementsprechend stellt die geplante Erweiterung der Schutzzonen die mildeste Massnahme zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung dar. 6.3 Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind dem öffentlichen Interesse an der Schutzzonen- ausscheidung die privaten Interessen der Beschwerdeführenden gegenüberzustellen. 6.3.1 Die Zonengrenze S2 verläuft aktuell auf der Grenze zwischen dem X-Weg (Parzelle eee) und der Parzelle bbb der Beschwerdeführenden. Mit der geplanten Zonenzuweisung wird die Zonengrenze S2 um rund 20 m in südöstlicher Richtung verschoben. Damit wird von der Parzelle bbb der Beschwerde- führenden eine Fläche von rund 1'100 m2 der Zone S2 zugewiesen. Dies stellt einen Eigentumseingriff dar, welcher wie folgt zu relativieren ist: Die nicht überbauten Parzellen aaa und bbb der Beschwerdeführenden sind laut dem geltenden Kul- turlandplan der Landwirtschaftszone zugewiesen. Die massgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt: § 11 Landwirtschaftszonen 1 Die Landwirtschaftszonen sind für bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung im Sinne der Raumplanungsgesetzgebung. 2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht 3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 5'000 m2 sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen. § 12 Bauten und Anlagen in den Landwirtschaftszonen 1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen. 2 Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und Ge- bäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 5 von 6 3 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung. Gemäss den Beschwerdeführenden werden die Parzellen entsprechend dem ökologischen Leistungs- nachweis (ÖLN) gemäss Art. 11 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 (Direktzahlungsverordnung, DZV; SR 910.13) bewirtschaftet (Schreiben vom 24. September 2018). Die Beschwerdeführenden räumen ein, dass die Bewirtschaftung die Vorschrif- ten gemäss Art. 3.27 bis 3.37 des Schutzzonenreglements hinsichtlich der für die Schutzzone S3 gel- tende Landwirtschaftlichen Bewirtschaftung und Tierhaltung sowie Pflanzenschutz und Düngung in der Landwirtschaft und im privaten Hausgarten erfüllt (Schreiben vom 24. September 2018). Insofern ist die Zuweisung des nordöstlichen Parzellenbereichs der Parzelle bbb zur Schutzzone S2, welche die entsprechenden Parzellen den einschränkenderen Bestimmungen von Art. 4 des Schutzzonenreg- lements unterwirft, mit Einschränkungen für die Beschwerdeführenden verbunden. Indessen legen die Beschwerdeführenden nicht im Ansatz dar, inwiefern sie konkret durch die Zuweisung dieses Parzel- lenbereichs zur Zone S2 in der Nutzung ihrer Parzelle bbb eingeschränkt wären bzw. inwiefern die Nutzung den für die Zone S2 geltenden Vorschriften bezüglich der Landwirtschaftlichen Bewirtschaf- tung und Tierhaltung sowie Pflanzenschutz und Düngung in der Landwirtschaft (vgl. Ziffern 4.18 bis 4.23) widersprechen würde. Ebenso wenig machen die Beschwerdeführenden hinsichtlich der weite- ren Vorschriften gemäss Art. 4 des Schutzzonenreglements Einschränkungen durch die Schutzzonen- zuweisung geltend. Es sind denn auch keine Einschränkungen ersichtlich. Ebensowenig leiten die Beschwerdeführenden aus dem Gefahrenkataster für die Quellwasserfassun- gen D Nachteile ab. Die von der Schutzzonenplanänderung betroffene Parzelle bbb ist im Gefahren- kataster als Nr. 10 aufgeführt. Als aktuelle Nutzung ist "Acker/Wiese" vermerkt. Es sind keine Anlagen oder erforderliche Massnahmen verzeichnet. Demgegenüber weist die Parzelle aaa (Nr. 35) zwar eine Schmutzwasserleitung auf, die mit einer Dichtheitsprüfung als erforderliche Massnahme innerhalb ei- nes Jahres nach Inkrafttreten des Reglements, danach alle fünf Jahre verbunden ist, allerdings ist die Parzelle aaa nicht von der Schutzzonenerweiterung betroffen und die Beschwerdeführenden machen keinerlei Einschränkungen durch das neue Regime geltend. Zusammenfassend ist die Schutzzonenerweiterung mit keinen massgeblichen Einschränkungen zu- lasten der Beschwerdeführenden verbunden, der Eingriff in das Grundeigentum ist als geringfügig zu qualifizieren. 6.3.2 Nach den vorstehenden Erwägungen ist der mit der Schutzzonenausscheidung verbundene Grundei- gentumseingriff als nicht so gravierend zu qualifizieren, als dass er das gewichtige Interesse an einer zureichenden Trinkwasserversorgung in Q. und R aufwiegen könnte. Mit der Abteilung für Umwelt ist damit von einer zweckmässigen und vor allem notwendigen Dimensionierung der Schutzzonen aus- zugehen. Eine weitere Verkleinerung ist nicht möglich und hielte dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht stand. 6 von 6