Dass die Beschwerdeführerin am Grundstück dinglich berechtigt ist oder in besondere Nähe zum Grundstück steht, macht sie daher zu Recht nicht geltend. Nur allein der Umstand, Projektverfasserin zu sein, stellt demgegenüber kein die besondere Nähe begründetes Kriterium dar, welches die Beschwerdeberechtigung rechtfertigen würde. Insgesamt ist die Beschwerdeführerin, die D. GmbH, gestützt auf die einschlägige Rechtsprechung (Erw. 3.2) nicht zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt. Folgerichtig wäre auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin, welche weder Adressatin des angefochtenen Entscheids noch als Dritte beschwerdeberechtigt ist, nicht einzutreten.