Weiter ist zu beachten, dass zwischenzeitlich auf der Bauparzelle ein Stockwerkeigentum, bestehend aus drei Einheiten, begründet worden ist. Zwei Stockwerkeinheiten sind bereits verkauft worden. Bei der dritten Stockwerkeinheit (4 ½ Zimmerwohnung im Erdgeschoss) ist die C. AG im Grundbuch als Grundeigentümerin aufgeführt, nicht jedoch die Beschwerdeführerin, die D. GmbH. Dass die Beschwerdeführerin am Grundstück dinglich berechtigt ist oder in besondere Nähe zum Grundstück steht, macht sie daher zu Recht nicht geltend.