Die Beschwerdeführerin, die D. GmbH, war im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung (am 30. Juni 2022) verfahrensrechtlich lediglich Projektverfasserin, jedoch nicht Bauherrin. Ihr wurde die Verfügung vom 30. Mai 2002 nicht eröffnet, sondern der Bauherrin, der C. AG. Als Projektverfasserin war die D. GmbH nicht Verfügungsadressatin.