So ist eine Bauherrschaft legitimiert, die gegenüber der von ihr beauftragten Bauunternehmung verfügte Baueinstellung anzufechten. Könnte sie einzig die Verfügung ihr selbst gegenüber anfechten, würde sie im Falle einer erfolgreichen Anfechtung die Möglichkeit verlieren, ihr Bauvorhaben mit der Bauunternehmung aus- bzw. weiterzuführen (VGE III/130 vom 24. November 2014, S. 6)." 3.3