: MARTIN BERTSCHI, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Auflage […], 2014, § 21 N 81). Ein qualifiziertes Interesse des Dritten in diesem Sinne ist umso mehr anzunehmen, wenn ein gegenüber dem Verfügungsadressaten ausgesprochenes Verbot nicht in der Person des Verfügungsadressaten begründet ist, sondern sich vielmehr gegen die Tätigkeit (im Auftrag) des Dritten richtet. So ist eine Bauherrschaft legitimiert, die gegenüber der von ihr beauftragten Bauunternehmung verfügte Baueinstellung anzufechten.