{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-10-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-22-339_2022-10-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6254", "Checksum": "5dea46f20d151411790089a1251d7c80"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 22.339"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 25.10.2022 EBVU 22.339"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 25.10.2022 EBVU 22.339"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 25.10.2022 EBVU 22.339"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Legitimation Dritter\r\n\r\nErgreift ein Dritter zugunsten von Verfügungsadressaten ein Rechtsmittel, muss der Dritte ein eigenes, selbständiges und unmittelbares Rechtsschutzinteresse besitzen. Ein Vertragsverhältnis des Dritten zum Verfügungsadressaten reicht für sich allein regelmässig nicht aus. Nur in besonders gelagerten Fällen kann sich für den Dritten eine unmittelbare, legitimationsbegründende Betroffenheit ergeben. Dies ist nicht der Fall, wenn eine Firma im Baubewilligungsverfahren lediglich als Projektverfasserin der Bauherrschaft auftritt."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:02:28", "Checksum": "e3e40c5897c2eac68fa410be12b35969", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 25.10.2022 EBVU 22.339\nRegeste:\nLegitimation Dritter\r\n\r\nErgreift ein Dritter zugunsten von Verfügungsadressaten ein Rechtsmittel, muss der Dritte ein eigenes, selbständiges und unmittelbares Rechtsschutzinteresse besitzen. Ein Vertragsverhältnis des Dritten zum Verfügungsadressaten reicht für sich allein regelmässig nicht aus. Nur in besonders gelagerten Fällen kann sich für den Dritten eine unmittelbare, legitimationsbegründende Betroffenheit ergeben. Dies ist nicht der Fall, wenn eine Firma im Baubewilligungsverfahren lediglich als Projektverfasserin der Bauherrschaft auftritt.\n\nDEPARTEMENT\nBAU, VERKEHR UND UMWELT\nRechtsabteilung\n\nBVURA.22.339\n\nENTSCHEID vom 25. Oktober 2022\n\nD. GmbH_____; Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats B._____ vom 30. Mai 2022\nbetreffend Umgebungsarbeiten; Baueinstellungs- und Bussenverfügung, Parzelle 3119; Abweisung\n\n(…)\n\n3. Legitimation\n\n3.1\n\nDer Gemeinderat B. hat den angefochtenen Beschluss vom 30. Mai 2022 an die C. AG in Q. eröffnet.\nDie Beschwerde wurde jedoch am 30. Juni 2022 durch die D. GmbH eingereicht. Gemäss Handelsregister des Kantons Luzern existieren beide Firmen (im Internet: handelsreigster.lu.ch > Firmensuche;\nmit beinahe identischen Firmenbezeichnungen). Sie werden denn auch beide seit dem 17. September\n2020 unter der gleichen Domiziladresse geführt. Davor galt für die beiden Firmen ebenfalls eine gleiche aber andere Domiziladresse. Die D. GmbH existiert seit dem 9. Oktober 2007, wohingegen die C.\nAG erst seit dem 2. Februar 2019 im Handelsregister eingetragen ist. Gemäss zentralem Firmenindex\n(www.zefix.ch) hat die D. GmbH seit dem 31. Januar 2020 in R. eine Zweigniederlassung. Auf den\nbewilligten Bauplänen vom 22. Februar 2021 wird die C. AG, mit Sitz in Q., als Bauherrin geführt,\nwohingegen die D. GmbH als Projektverfasserin gilt. Damit erhebt eine Firma – die D. GmbH – eine\nBeschwerde, welcher der angefochtene Beschluss selbst nicht eröffnet worden ist, da der Gemeinderat B den Beschluss vom 30. Mai 2022 nachweislich an die C. AG als Bauherrin eröffnet hat. Zu prüfen\nbleibt, ob die D. GmbH zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt ist.\n\n3.2\n\nGemäss anerkannter Rechtsprechung gilt Folgendes (vgl. EBVU 15.122 vom 8. September 2015,\nS. 3 f.; vom Verwaltungsgericht so bestätigt 2016 [Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons\nAargau {VGE} vom 27. Mai 2016 {WBE.2015.413}]):\n\n\"Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach § 42 VRPG (vgl. auch VGE IV/82 vom 10. Dezember\n2010, S. 6). Die Bauherrschaft ist ohne Weiteres zur Beschwerde gegen eine Bausperre legitimiert.\nDer Architekt des Baugesuchs gilt demgegenüber als Dritter im Verfahren.\n\nEiner genaueren Prüfung bedarf die Beschwerdelegitimation von Dritten. Im baurechtlichen Rechtsmittelverfahren den Regelfall bildet die Anfechtung einer Verfügung durch einen Dritten zuungunsten\ndes Verfügungsadressaten. Ergreifen demgegenüber Drittpersonen zugunsten des Verfügungsadressaten ein Rechtsmittel (Drittbeschwerde 'pro Adressat'), kommt den gesetzlichen Anforderungen an\ndie Legitimation ganz besondere Bedeutung zu. Eine Drittbeschwerde zugunsten des Adressaten ei-\n\nVersand:\nnes Entscheids wird im Allgemeinen als unnötig abgelehnt; sie kommt, sofern sie nicht spezialgesetzlich vorgesehen ist, nur in Frage, wenn der Dritte ein eigenes, selbständiges und unmittelbares Rechtsschutzinteresse besitzt. Eine Vertragspartei des Verfügungsadressaten wird dadurch, dass ein Entscheid Rückwirkungen auf das Vertragsverhältnis zeitigen kann, nicht ohne Weiteres zum unmittelbar\nBetroffenen. Nur in besonders gelagerten Fällen kann sich für sie eine unmittelbare, legitimationsbegründende Betroffenheit ergeben. In Baubewilligungsstreitigkeiten haben regelmässig verschiedene\nVertragspartner der Bauherrschaft, wie Architekten, Unternehmer oder Kreditgeber ein Interesse am\nAusgang des Verfahrens; die Rechtsprechung hat daraus jedoch bisher nicht den Schluss gezogen,\ndass diesen Beteiligten die Legitimation zur Anfechtung eines negativen Bewilligungsentscheides anstelle oder neben der Bauherrschaft zustehe (Baurechtsentscheide des Kantons Zürich [BEZ] 2014,\nNr. 47, S. 43 f. mit Hinweis).\n\nZur Bejahung einer unmittelbaren Betroffenheit reicht ein Vertragsverhältnis des Dritten zum Verfügungsadressaten für sich allein regelmässig nicht aus. Vielmehr braucht der Dritte ein gewichtiges\nspezifisches, konkretisiertes Interesse, das durch die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen\nVerfügung gewahrt werden kann (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2006,\nS. 206 f. mit Hinweisen). Ein qualifiziertes Interesse eines Dritten im Rahmen vertraglicher Verbindungen wird von der Rechtsprechung beispielsweise bejaht, wenn dem Verfügungsadressaten eine Tätigkeit verboten oder erlaubt wird, die er unmittelbar im oder gegen das Interesse des Dritten ausübt\n(vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2012 [2C_642/2011], teilweise publiziert in BGE 138\nII 162; Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 31. Mai 2007, [VB.2007.00101], Erw. 1.2.; vgl.\nauch: MARTIN BERTSCHI, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Auflage […], 2014, § 21 N 81).\nEin qualifiziertes Interesse des Dritten in diesem Sinne ist umso mehr anzunehmen, wenn ein gegenüber dem Verfügungsadressaten ausgesprochenes Verbot nicht in der Person des Verfügungsadressaten begründet ist, sondern sich vielmehr gegen die Tätigkeit (im Auftrag) des Dritten richtet. So ist\neine Bauherrschaft legitimiert, die gegenüber der von ihr beauftragten Bauunternehmung verfügte\nBaueinstellung anzufechten. Könnte sie einzig die Verfügung ihr selbst gegenüber anfechten, würde\nsie im Falle einer erfolgreichen Anfechtung die Möglichkeit verlieren, ihr Bauvorhaben mit der Bauunternehmung aus- bzw. weiterzuführen (VGE III/130 vom 24. November 2014, S. 6).\"\n\n3.3\n\n"}