Mit dem Vorliegen der rechtsverbindlich revidierten Nutzungsplanung wird der Gemeinderat erneut über die ausgeführten Bauarbeiten zu befinden haben. Im Falle der Bewilligungsfähigkeit wird er Beschluss A. seines Entscheids vom 22. November 2021 wiedererwägungsweise (vgl. § 39 Abs. 2 VRPG) aufzuheben und eine nachträgliche Baubewilligung zu erteilen haben. Sollte sich das Projekt demgegenüber aufgrund von aus dem Beschwerde- oder Genehmigungsverfahren der derzeit hängigen Nutzungsplanung resultierenden, im vorliegenden Entscheid noch nicht berücksichtigten Änderungen weiterhin als unzulässig erweisen, wird er stattdessen einen erneuten Wiederherstellungsbefehl erlassen können.