4.2.3 Weiteres Vorgehen Eine (unzulässige) positive Vorwirkung künftigen Rechts ist damit nicht verbunden. Eine unmittelbare Anwendung der neuen BNO Vorschriften erfolgt nicht. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wird lediglich vor dem Hintergrund der unmittelbar bevorstehenden Rechtsänderung als unverhältnismässig erachtet. Mit dem Vorliegen der rechtsverbindlich revidierten Nutzungsplanung wird der Gemeinderat erneut über die ausgeführten Bauarbeiten zu befinden haben.