4.3.2, S. 19). Vor diesem Hintergrund können vorliegend auch die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des objektiven Rechts die privaten Interessen der Beschwerdeführerin nicht überwiegen. Nachdem sich die Beseitigungsanordnung daher zum jetzigen Zeitpunkt bereits aus diesem Grund als unverhältnismässig erweist, kann auf die Prüfung, ob die weiteren Voraussetzungen für einen Widerruf der Bewilligung für eine Klarglasbrüstung gemäss § 37 VRPG erfüllt wären, verzichtet werden.