Von Bedeutung ist vielmehr, dass die neue BNO keine Regelung zur Fassadenhöhe vorsieht, womit die ausgeführte Blauglasbrüstung unter neuem Recht zulässig wäre. Im Hinblick auf die erwähnte BNO-Anpassung und die damit voraussichtlich verbundene vorteilhafte Regelung hinsichtlich der zulässigen Bauhöhe auf dem Baugrundstück rechtfertigt sich gegenwärtig daher kein Wiederherstellungsbefehl. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die Beschwerdeführerin bösgläubig gehandelt hat (VGE vom 7. März 2018 [WBE.2017.253/ WBE.2017.247], Erw. 4.3.2, S. 19).