Eine abschliessende Beurteilung kann im vorliegenden Fall aufgrund fehlender Angaben zum massgebenden natürlich gewachsenen Terrain nicht erfolgen. Eine solche ist denn auch nicht erforderlich, da die Anwendung des neuen Rechts zur Beurteilung der zulässigen Gesamthöhe der bereits erstellten Baute eine unzulässige echte Rückwirkung darstellen würde. Von Bedeutung ist vielmehr, dass die neue BNO keine Regelung zur Fassadenhöhe vorsieht, womit die ausgeführte Blauglasbrüstung unter neuem Recht zulässig wäre.