Auf die Festlegung eines Ersatzmasses für die Gebäudehöhe wird verzichtet, weil die Höhen an den Fassadenlinien über die Definition der Vollgeschosse genügend abgedeckt sind. Zur Begrenzung der Bauvolumen nach oben gilt anstelle der Gebäude- und Firsthöhe neu eine Gesamthöhe (vgl. Planungsbericht Nutzungsplanung Q. vom tt.mm.jjjj). Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und dem lotrecht darunter liegenden Punkt auf dem massgebenden Terrain (Ziff. 5.1 Anhang 1 und 2 BauV). Anders als nach geltendem Recht ist die Attikageschosshöhe bei der Berechnung der Gesamthöhe somit neu mitzurechnen.