2 von 3 sieht folgende Regelungen vor: Bezüglich der Höhen von Gebäuden wird die Definition über die Vollgeschosse beibehalten. In der Zone WG3 sind auch weiterhin drei Vollgeschosse erlaubt (vgl. § 10 Abs. 1 Entwurf BNO, Stand tt.mm.jjjj). Bei der Bemessung der Vollgeschosse gilt jedoch gemäss § 22 Abs. 2 BauV neu im Durchschnitt eine Geschosshöhe von 3,2 m (bisher 3,0 m gemäss ABauV). Auf die Festlegung eines Ersatzmasses für die Gebäudehöhe wird verzichtet, weil die Höhen an den Fassadenlinien über die Definition der Vollgeschosse genügend abgedeckt sind.