Die Gebäudehöhe wird dabei vom anschliessenden gewachsenen Terrain bis zum Schnitt der Fassade mit der Dachoberfläche, bei Flachdächern je nach Ausgestaltung der Brüstung bis zum obersten Punkt der Brüstung gemessen (§ 12 Abs. 1 ABauV sowie Praxis des BVU zu Anrechenbarkeit von Brüstungen zur Gesamthöhe). Das Attikageschoss wird bei der Berechnung der Gebäudehöhe nicht mitgerechnet (§ 16a Abs. 3 ABauV).