Gemäss § 64 Abs. 1 BauV haben die Gemeinden ihre allgemeinen Nutzungspläne an die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB anzupassen. Bis dahin gelten für die Bestimmung der Gebäudehöhe noch die altrechtlichen Regelungen. Demnach werden die Höhen von Gebäuden in der Gemeinde Q. über die Anzahl Vollgeschosse sowie über das Mass der Gebäude- und Firsthöhe definiert. Die Gebäudehöhe wird dabei vom anschliessenden gewachsenen Terrain bis zum Schnitt der Fassade mit der Dachoberfläche, bei Flachdächern je nach Ausgestaltung der Brüstung bis zum obersten Punkt der Brüstung gemessen (§ 12 Abs. 1 ABauV sowie Praxis des BVU zu Anrechenbarkeit von Brüstungen zur Gesamthöhe).