Begünstigende positive Vorwirkung ist unter Umständen zulässig, etwa wenn aufgrund kommunal beschlossener, aber kantonal noch nicht genehmigter Bauvorschriften vorzeitige Bewilligungen erteilt werden (PIERRE TSCHANNEN, ULRICH ZIMMERLI, MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., 2014, § 24 N 35). Bei der Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Herstellung des rechtmässigen Zustands können dementsprechend mit gewisser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretende Rechtsänderungen berücksichtigt werden (vgl. hierzu und zum Ganzen: VGE vom 7. März 2018 [WBE.2017.253/WBE.2017.247], Erw. 4.3). Diesbezüglich ergibt sich vorliegend was folgt: