4.2.2 Berücksichtigung Rechtsänderung Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung besteht ferner die Pflicht der Behörden, neue (künftige) Rechtsnormen, die geeignet sind, die rechtswidrige Baute oder Nutzung zu gestatten, einzubeziehen. Es wäre wenig sinnvoll, ohne Verzug den Rückbau einer Baute anzuordnen, wenn zu erwarten ist, dass diese auf Grund einer sich konkret und in naher Zukunft abzeichnenden Rechtsänderung nachträglich bewilligt werden kann. Begünstigende positive Vorwirkung ist unter Umständen zulässig, etwa wenn aufgrund kommunal beschlossener, aber kantonal noch nicht genehmigter Bauvorschriften vorzeitige Bewilligungen erteilt werden