Nach der dargelegten Praxis muss dasselbe umso mehr für die realisierte Blauglasbrüstung gelten, welche durch ihre Undurchsichtigkeit ohne Weiteres als Abschlusswand in Erscheinung tritt. Gemäss diesen Ausführungen ist im zu beurteilenden Fall die ausgeführte Blauglasbrüstung an die Gebäudehöhe anzurechnen. (…) 3.5 Fazit Als Zwischenergebnis ist vorliegend festzuhalten, dass die Gebäudehöhe durch Anrechnung der Blauglasbrüstung überschritten wird und die Blauglasbrüstung nach dem Gesagten nicht nachträglich bewilligt werden kann. Insoweit ist die Beschwerde mithin abzuweisen. 4. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (…)