Dasselbe gilt für die vom Gemeinderat geforderte Transparenz: So kann etwa selbst eine Absturzsicherung aus Klarglas wegen des Spiegeleffekts als Abschlusswand in Erscheinung treten, weshalb Absturzsicherungen aus Glas (unabhängig von deren Farbe) als an die Gebäudehöhe anrechenbare Brüstungen gelten (vgl. EBVU 16.604 vom 19. Juni 2017, Erw. 3.5, S. 13; 13.891/13.893 vom 25. März 2014, Erw., 4.7, S. 11 ff.). Nach der dargelegten Praxis muss dasselbe umso mehr für die realisierte Blauglasbrüstung gelten, welche durch ihre Undurchsichtigkeit ohne Weiteres als Abschlusswand in Erscheinung tritt.