bzw. ein Geländer als Brüstung zu betrachten ist mit der Folge, dass sie im Rahmen von § 12 Abs. 1 ABauV bei der Gebäudehöhe mitzuzählen ist, bestimmt sich dementsprechend danach, ob sie als Abschlusswand in Erscheinung tritt. In diesem Sinne bewilligte der Gemeinderat eine transparente Ausgestaltung der Brüstung zuerst als Staketengeländer (vgl. Plan "Schnitte & Fassaden" vom 25. Oktober 2017, Massstab 1:100) resp. dann als Klarglasbrüstung (vgl. Farb- und Materialkonzept, genehmigt am 17. September 2020). Im Treppenbau werden die senkrechten Geländerstäbe als Staketen