4c, S. 7). Der Grund liegt darin, dass solch filigran ausgeführte Geländer nicht als Abschlusswand in Erscheinung treten können und das Gebäude entsprechend auch nicht höher erscheinen lassen. Auch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu § 12 ABauV unterscheidet zwischen Brüstungen, welche als eigentliche Abschlusswand in Erscheinung treten und entsprechend an die Gebäudehöhe anzurechnen sind und filigranen Geländern, welche eben nicht als Brüstung respektive als Abschlusswand in Erscheinung treten und somit auch die Gebäudehöhe nicht beeinflussen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] vom 4. Juli 2011 [WBE.2008.37], Erw. 3.4.3). Ob eine Absturzsicherung