{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-12-16", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-22-2_2022-12-16.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6289", "Checksum": "031d3fde252b24b1be0ef408bad7a01d"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 22.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 16.12.2022 EBVU 22.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 16.12.2022 EBVU 22.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 16.12.2022 EBVU 22.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gebäudehöhe; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands; Berücksichtigung neuer (künftiger) Rechtsnormen\r\n- Absturzsicherungen aus Klarglas gelten nach der Praxis des BVU als an die Gebäudehöhe (§ 12 Abs. 1 ABauV) anrechenbare Brüstungen, da selbst eine Absturzsicherung aus Klarglas wegen des möglichen Spiegeleffekts als Abschlusswand in Erscheinung treten kann (Erw. 3.2).\r\n- Bei der Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Herstellung des rechtmässigen Zustands sind mit gewisser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretende Rechtsänderungen zu berücksichtigen (Erw. 4.2.2)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:01:01", "Checksum": "e6223513358a8c77c62cdcc50ee9071c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 16.12.2022 EBVU 22.2\nRegeste:\nGebäudehöhe; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands; Berücksichtigung neuer (künftiger) Rechtsnormen\r\n- Absturzsicherungen aus Klarglas gelten nach der Praxis des BVU als an die Gebäudehöhe (§ 12 Abs. 1 ABauV) anrechenbare Brüstungen, da selbst eine Absturzsicherung aus Klarglas wegen des möglichen Spiegeleffekts als Abschlusswand in Erscheinung treten kann (Erw. 3.2).\r\n- Bei der Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Herstellung des rechtmässigen Zustands sind mit gewisser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretende Rechtsänderungen zu berücksichtigen (Erw. 4.2.2).\n\nDEPARTEMENT\nBAU, VERKEHR UND UMWELT\nRechtsabteilung\n\nBVURA.22.2\n\nENTSCHEID vom 16. Dezember 2022\n\nA._____; Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 22. November 2021\nbetreffend Baugesuch für den Neubau Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage; Nachträgliche Projektänderung Attika-Brüstung, Parzelle X (Baugesuch 2018/02); teilweise Gutheissung\n\nErwägungen\n\n(…)\n\n3. Bewilligungsfähigkeit der Blauglasbrüstung\n\n(…)\n\n3.2 Gebäudehöhe\n\nGemäss § 12 Abs. 1 ABauV wird die Gebäudehöhe vom anschliessenden gewachsenen Terrain bis\nzum Schnitt der Fassade mit der Dachoberfläche, bei Flachdächern bis zum obersten Punkt der Brüstung gemessen. Das gewachsene Terrain ist der bei Einreichung des Baugesuchs bestehende Verlauf\ndes Bodens (vgl. § 13 Abs. 1 ABauV). Attikageschosse werden grundsätzlich nicht an die Gebäudehöhe angerechnet (§ 16a Abs. 3 ABauV). Gemäss § 49 BauG bestimmen die Gemeinden die zulässige Höhe von Gebäuden. In der massgeblichen Wohn- und Gewerbezone 3 der Gemeinde Q. gilt\neine maximale Gebäudehöhe von 10 m (§ 7 Abs. 1 BNO).\n\nNach der langjährigen Praxis des BVU werden die (vorwiegend aus Sicherheitsgründen notwendigen)\nGeländer nicht zur Gebäudehöhe gezählt, wenn sie eine optisch \"leichte\" Konstruktion aufweisen, das\nheisst als filigranes Geländer (bspw. als filigranes Staketengeländer) ausgeführt werden (Entscheid\ndes Departements Bau, Verkehr und Umwelt [EBVU] 16.604 vom 19. Juni 2017, Erw. 3.5, S. 12 f.;\n16.462 vom 3. August 2016, Erw. 2.3, S. 4; 14.743 vom 19. Januar 2015, Erw. 3.5, S. 7; 13.891/13.893\nvom 25. März 2014, Erw. 4.7, S. 11 ff.; 06.433 vom 8. Dezember 2006, Erw. 4c, S. 7). Der Grund liegt\ndarin, dass solch filigran ausgeführte Geländer nicht als Abschlusswand in Erscheinung treten können\nund das Gebäude entsprechend auch nicht höher erscheinen lassen. Auch die verwaltungsgerichtliche\nRechtsprechung zu § 12 ABauV unterscheidet zwischen Brüstungen, welche als eigentliche Abschlusswand in Erscheinung treten und entsprechend an die Gebäudehöhe anzurechnen sind und\nfiligranen Geländern, welche eben nicht als Brüstung respektive als Abschlusswand in Erscheinung\ntreten und somit auch die Gebäudehöhe nicht beeinflussen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts\ndes Kantons Aargau [VGE] vom 4. Juli 2011 [WBE.2008.37], Erw. 3.4.3). Ob eine Absturzsicherung\nbzw. ein Geländer als Brüstung zu betrachten ist mit der Folge, dass sie im Rahmen von § 12 Abs. 1\nABauV bei der Gebäudehöhe mitzuzählen ist, bestimmt sich dementsprechend danach, ob sie als\nAbschlusswand in Erscheinung tritt. In diesem Sinne bewilligte der Gemeinderat eine transparente\nAusgestaltung der Brüstung zuerst als Staketengeländer (vgl. Plan \"Schnitte & Fassaden\" vom 25. Oktober 2017, Massstab 1:100) resp. dann als Klarglasbrüstung (vgl. Farb- und Materialkonzept, genehmigt am 17. September 2020). Im Treppenbau werden die senkrechten Geländerstäbe als Staketen\n\nVersand:\nbezeichnet (vgl. dazu http://de.wikipedia.org/wiki/Stake). Indessen werden Staketengeländer in verschiedensten Ausführungen angeboten, nämlich sowohl als filigrane als auch blickdichtere Version,\netwa mit Glas oder Lochblechen zwischen den Staketen. Daraus folgt, dass ein Staketengeländer per\nse noch keine Gewähr dafür bietet, dass die Absturzsicherung nicht als Wand in Erscheinung tritt und\ndamit für die Gebäudehöhe relevant ist. Dasselbe gilt für die vom Gemeinderat geforderte Transparenz: So kann etwa selbst eine Absturzsicherung aus Klarglas wegen des Spiegeleffekts als Abschlusswand in Erscheinung treten, weshalb Absturzsicherungen aus Glas (unabhängig von deren\nFarbe) als an die Gebäudehöhe anrechenbare Brüstungen gelten (vgl. EBVU 16.604 vom 19. Juni\n2017, Erw. 3.5, S. 13; 13.891/13.893 vom 25. März 2014, Erw., 4.7, S. 11 ff.). Nach der dargelegten\nPraxis muss dasselbe umso mehr für die realisierte Blauglasbrüstung gelten, welche durch ihre Undurchsichtigkeit ohne Weiteres als Abschlusswand in Erscheinung tritt. Gemäss diesen Ausführungen\nist im zu beurteilenden Fall die ausgeführte Blauglasbrüstung an die Gebäudehöhe anzurechnen.\n\n(…)\n\n3.5 Fazit\n\nAls Zwischenergebnis ist vorliegend festzuhalten, dass die Gebäudehöhe durch Anrechnung der Blauglasbrüstung überschritten wird und die Blauglasbrüstung nach dem Gesagten nicht nachträglich bewilligt werden kann. Insoweit ist die Beschwerde mithin abzuweisen.\n\n4. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands\n\n(…)\n\n"}