Vor dem Hintergrund einer möglichen Lösung des Mangels mittels einer – nicht das ganze Projekt in Frage stellenden – Projektänderung erschiene es nicht als verhältnismässig, die Beschwerdegegner dazu zu zwingen, nochmals das vollständige Baubewilligungsverfahren zu durchlaufen mit damit einhergehendem Risiko von möglichen Rechtsänderungen und weiteren Einsprachen. Entsprechend ist die Baubewilligung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdesache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an den Gemeinderat zurückzuweisen (vgl. hierzu EBVU.14.538 vom 31. August 2016, Erw. 3.4 und Erw. 7 sowie VGE vom 11. Juni 2013 [WBE.2011.411], Erw.