Der Gemeinderat wird anhand der Tragweite der Projektänderung für die Öffentlichkeit und Private zu prüfen haben, ob diese gestützt auf § 52 Abs. 1 BauV formlos bewilligt werden kann oder ob für diese gestützt auf § 52 Abs. 2 BauV das vereinfachte oder ordentliche Verfahren durchzuführen ist. Vor dem Hintergrund einer möglichen Lösung des Mangels mittels einer – nicht das ganze Projekt in Frage stellenden – Projektänderung erschiene es nicht als verhältnismässig, die Beschwerdegegner dazu zu zwingen, nochmals das vollständige Baubewilligungsverfahren zu durchlaufen mit damit einhergehendem Risiko von möglichen Rechtsänderungen und weiteren Einsprachen.