6 von 7 scheint, dass das Problem mit der Dachneigung mittels entsprechender Projektänderung gelöst werden kann, ohne dass das Baugesuch gesamthaft neu aufgelegt werden muss, ist den Beschwerdegegnern praxisgemäss die Gelegenheit zu geben, die notwendigen Projektanpassungen vorzunehmen. Der Gemeinderat wird anhand der Tragweite der Projektänderung für die Öffentlichkeit und Private zu prüfen haben, ob diese gestützt auf § 52 Abs. 1 BauV formlos bewilligt werden kann oder ob für diese gestützt auf § 52 Abs. 2 BauV das vereinfachte oder ordentliche Verfahren durchzuführen ist.