Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Mangel betreffend die unzulässige Dachneigung zwar nicht mittels Nebenbestimmung geheilt werden kann, allerdings auch nicht derart schwer wiegt, dass zwingend das gesamte Projekt in Frage gestellt wird und gesamthaft neu öffentlich aufgelegt werden muss. So scheint (nebst vielem anderem) namentlich eine Erhöhung der Dachneigung beim Knick von 20⁰ auf 30⁰ verbunden mit einer leichten Zurückversetzung der östlichen Fassade als grundsätzlich denkbar, wobei eine solch (sowohl hinsichtlich der Beeinträchtigung der Nachbarn wie auch hinsichtlich des Erscheinungsbilds) geringfügige Projektän-