Hinzu kommt insbesondere, dass es in erster Linie im Planungsermessen der Bauherrschaft liegt, welche Massnahme zur Behebung des Mangels letztlich ergriffen wird. Ihr und nicht der Beschwerdeinstanz obliegt es, diesen Planungsspielraum auszufüllen (AGVE 2018, S. 516). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Mangel betreffend die unzulässige Dachneigung zwar nicht mittels Nebenbestimmung geheilt werden kann, allerdings auch nicht derart schwer wiegt, dass zwingend das gesamte Projekt in Frage gestellt wird und gesamthaft neu öffentlich aufgelegt werden muss.