ästhetischen Beurteilung des Gemeinderats wie auch in derjenigen des F._____ AG Thema. Nach dem Gesagten ergibt sich also, dass der Mangel betreffend die unzulässige Dachneigung nicht mittels entsprechender Nebenbestimmung geheilt werden kann, lässt sich ohne grösseren planerischen Aufwand doch nicht beurteilen, wie dieser Mangel zu beheben ist und welche baurechtlichen, konzeptionellen und gestalterischen Auswirkungen dies nach sich zieht. Hinzu kommt insbesondere, dass es in erster Linie im Planungsermessen der Bauherrschaft liegt, welche Massnahme zur Behebung des Mangels letztlich ergriffen wird.