Ebenfalls ausser Betracht fällt schliesslich eine Auflage, wonach die Neigung der östlichen Dachhälfte (bei gleichbleibender Firsthöhe) gesamthaft (einheitlich) 30⁰ zu betragen hat, hätte diese doch eine Erhöhung der östlichen Traufe zur Folge, was den Rahmen einer geringfügigen, formlos bewilligbaren Projektänderung sprengt und eine Projektänderung im ordentlichen Verfahren bedingen würde. Dies zumal auch solch eine Projektänderung eine erneute fachliche Beurteilung in Bezug auf die Einpassung erfordern würde, war die Angleichung der Dachneigung an diejenige des bestehenden Wohnhauses Nr. 127 (was mit einer Neigung von 30⁰ nicht mehr der Fall wäre) doch sowohl in der